Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 60, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag überträgt gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO i.V.m. § 39 der Geschäftsordnung

folgende personalrechtlichen Befugnisse auf den Landrat:

 

1.    Die Beamten des Landkreises ab Besoldungsgruppe A 9 bis Besoldungsgruppe A 12 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen. Ebenso die Arbeitnehmer des Landkreises ab Entgeltgruppe 9a bis Entgeltgruppe 12 bzw. S 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

 

2.    Die Einstellung von Zeitverträgen nach TzBfG.

 

3.    Die Beamten des Landkreises ab Besoldungsgruppe A 13 auf der Basis gesetzlicher Regelungen in den Ruhestand zu versetzen.

 

4.    Bestellung des Datenschutzbeauftragten (m/w/d).

 

Gesetzlich festgelegte personalrechtliche Zuständigkeiten des Landrats bleiben unberührt.