Beschluss:
Der Kreistag überträgt
gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO i.V.m. § 39 der Geschäftsordnung
folgende
personalrechtlichen Befugnisse auf den Landrat:
1.
Die Beamten des
Landkreises ab Besoldungsgruppe A 9 bis Besoldungsgruppe A 12 zu ernennen, zu befördern,
abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand
zu versetzen und zu entlassen. Ebenso die Arbeitnehmer des Landkreises ab
Entgeltgruppe 9a bis Entgeltgruppe 12 bzw. S 15 des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt einzustellen,
höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen,
mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
2.
Die Einstellung von
Zeitverträgen nach TzBfG.
3.
Die Beamten des
Landkreises ab Besoldungsgruppe A 13 auf der Basis gesetzlicher Regelungen in
den Ruhestand zu versetzen.
4.
Bestellung des
Datenschutzbeauftragten (m/w/d).
Gesetzlich festgelegte
personalrechtliche Zuständigkeiten des Landrats bleiben unberührt.