Beschluss:
- Die
Entschädigung für den Stellvertreter des Landrates wird ab 01.05.2020 auf
mtl. 2.133,51 Euro brutto festgesetzt.
Außerdem wird im Dezember des laufenden Jahres eine jährlich einmalige Zuwendung in Höhe des monatlichen Jahresdurchschnitts (vom 01.12. bis 30.11.) der gesamten Entschädigung (einschl. Vertretung des Landrates während seiner Abwesenheit) gewährt.
Damit sind alle Dienstgeschäfte abgegolten, die nicht unter Nr. 2 fallen.
- Für die
Vertretung des Landrates während seiner Abwesenheit werden ab dem 1. Tag
der Vertretung im Amt täglich 141,04 Euro brutto gewährt. § 45 Abs. 1 der
Geschäftsordnung ist zu beachten.
- Die
Entschädigungen nach Ziff. 1 und 2 werden im gleichen Maße angepasst, wie
die Gehälter der im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten jährlich
ansteigen.
- Einvernehmen
mit dem Stellvertreter des Landrates ist herzustellen.