Beschluss:
Der Kreistag beschließt folgende Satzung:
Satzung
des Landkreises Rottal-Inn vom 17.02.2020
zur Änderung der Satzung vom 10.12.2018 über
die Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs durch Bezuschussung der
Fahrgäste in Form der
Ausgabe rabattierter Fahrausweise
Aufgrund Art. 17 der
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) sowie § 8 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und § 8a
Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erlässt der Landkreis
Rottal-Inn gemäß Art. 2 lit. l) und Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315 vom
03.12.2007, S. 1) folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 10.12.2018 über
die Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs durch Bezuschussung der
Fahrgäste in Form der Ausgabe rabattierter Fahrausweise:
§
1
Die Nr. 1 wird um
folgenden Buchstaben e) ergänzt:
e) die Anerkennung des Netz-Tickets durch alle
Unternehmen, die im Landkreis Rottal-Inn ÖPNV-Leistungen anbieten.
§
2
Nr. 2 Buchstabe a)
erhält folgenden Wortlaut:
a) Die Unternehmen erhalten je nachweislich
verkauften Fahrausweis gemäß Ziff. 1 dieser Satzung die Differenz zwischen dem
Tarifpreis und dem Höchsttarif (“Ausgleich” gemäß Ziff. 1 dieser Satzung);
diese Differenz enthält 7% Umsatzsteuer. Reduzierungen der Tarifpreise gemäß
Ziff. 1 dieser Satzung reduzieren in absoluter Höhe den Ausgleich. Erhöhungen
der Tarifpreise führen nicht automatisch zu einer Erhöhung des Ausgleichs; dies
hat in Abstimmung mit dem Landkreis zu erfolgen. Für die Anerkennung des Netz-Tickets
erhalten die Unternehmen je nachgewiesener Fremdnutzung einen Ausgleich in Höhe
von:
Ausgleichsleistung = Fremdnutzung x (durchschnittliche Schülermonatskarte ./.
59,8)
§
3
Nr. 2 Buchstabe b)
erhält folgenden Wortlaut:
b) Die Abrechnung erfolgt monatlich anhand einer vorgelegten Auflistung der
verkauften Fahrausweise gemäß Ziff. 1 dieser Satzung (Spitzabrechnung); die
Summe aller monatlichen Zahlungen ist wie folgt begrenzt:
1.1 |
Für ausgegebene Netz-Tickets zahlt der Landkreis max. 875.000 €
p.a. |
1.2-1.3 |
Für ausgegebene
Umweltfahrausweise zahlt der
Landkreis max.
125.000 € p.a. |
1.4 |
Für ausgegebene Landkreiszehnerkarten zahlt der Landkreis max. 75.000 € p.a. |
Reicht das Ausgleichsvolumen nicht für die
Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Unternehmen je Fahrausweisart aus, werden
die Ausgleichsansprüche der einzelnen Unternehmen quotal gekürzt.
Die
Ausgleichsleistungen werden unter der Bedingung gewährt, dass die die
rabattierten Fahrausweise ausgebenden Unternehmen mindestens ihre bei
Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Verkehrsleistungsangebote
aufrechterhalten.
§
4
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Pfarrkirchen,
17.02.2020
Michael
Fahmüller
Landrat