Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt folgende Satzung:

 

Satzung des Landkreises Rottal-Inn vom 17.02.2020

zur Änderung der Satzung vom 10.12.2018 über die Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs durch Bezuschussung der Fahrgäste in Form der
Ausgabe rabattierter Fahrausweise

Aufgrund Art. 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und § 8a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erlässt der Landkreis Rottal-Inn gemäß Art. 2 lit. l) und Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1) folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 10.12.2018 über die Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs durch Bezuschussung der Fahrgäste in Form der Ausgabe rabattierter Fahrausweise:

§ 1

Die Nr. 1 wird um folgenden Buchstaben e) ergänzt:

e)  die Anerkennung des Netz-Tickets durch alle Unternehmen, die im Landkreis Rottal-Inn ÖPNV-Leistungen anbieten.

§ 2

Nr. 2 Buchstabe a) erhält folgenden Wortlaut:

a)  Die Unternehmen erhalten je nachweislich verkauften Fahrausweis gemäß Ziff. 1 dieser Satzung die Differenz zwischen dem Tarifpreis und dem Höchsttarif (“Ausgleich” gemäß Ziff. 1 dieser Satzung); diese Differenz enthält 7% Umsatzsteuer. Reduzierungen der Tarifpreise gemäß Ziff. 1 dieser Satzung reduzieren in absoluter Höhe den Ausgleich. Erhöhungen der Tarifpreise führen nicht automatisch zu einer Erhöhung des Ausgleichs; dies hat in Abstimmung mit dem Landkreis zu erfolgen. Für die Anerkennung des Netz-Tickets erhalten die Unternehmen je nachgewiesener Fremdnutzung einen Ausgleich in Höhe von:
Ausgleichsleistung = Fremdnutzung x (durchschnittliche Schülermonatskarte ./. 59,8)

§ 3

Nr. 2 Buchstabe b) erhält folgenden Wortlaut:

b)  Die Abrechnung erfolgt monatlich anhand einer vorgelegten Auflistung der verkauften Fahrausweise gemäß Ziff. 1 dieser Satzung (Spitzabrechnung); die Summe aller monatlichen Zahlungen ist wie folgt begrenzt:

1.1

Für ausgegebene Netz-Tickets zahlt der Landkreis max. 875.000 € p.a.

1.2-1.3

Für ausgegebene Umweltfahrausweise zahlt der Landkreis max. 125.000 € p.a.

1.4

Für ausgegebene Landkreiszehnerkarten zahlt der Landkreis max. 75.000 € p.a.

 

Reicht das Ausgleichsvolumen nicht für die Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Unternehmen je Fahrausweisart aus, werden die Ausgleichsansprüche der einzelnen Unternehmen quotal gekürzt.

Die Ausgleichsleistungen werden unter der Bedingung gewährt, dass die die rabattierten Fahrausweise ausgebenden Unternehmen mindestens ihre bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Verkehrsleistungsangebote aufrechterhalten.

§ 4

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Pfarrkirchen, 17.02.2020

 

 

Michael Fahmüller

Landrat