Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 57, Nein: 0

I.       Der Kreistag stimmt der Gründung der MVZ-Rottal-Inn GmbH in der sich im Businessplan Stand: 13.11.2014 darstellenden Konstellation als Tochtergesellschaft der Rottal-Inn-Kliniken GmbH zu.

 

Der Kreistag stimmt dem „Vorvertrag und der Kooperationsvereinbarung“ zwischen der Rottal-Inn-Kliniken GmbH und Herrn Dr. Weidinger zu.

 

 

II.      Der Landrat als Vertreter des Landkreises als alleiniger Gesellschafter der Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird beauftragt, in der jeweils erforderlichen Form folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.   Die Satzung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 3 der Satzung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird geändert, so dass er wie folgt lautet:

„Die Gesellschaft kann unter Berücksichtigung ihres Status der Gemeinnützigkeit (§ 3) alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen. Hierzu gehört auch der Betrieb von und die Beteiligung an medizinischen Versorgungszentren, die der Kapazitätsauslastung der Krankenhäuser Eggenfelden, Pfarrkirchen und Simbach a. Inn dienen und mit diesem räumlich und organisatorisch verbunden sind, oder die bestehende Versorgungslücken in der ambulanten medizinischen Versorgung schließen.“

 

§ 11 Abs. 2 der Satzung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird geändert, so dass er wie folgt lautet:

„Der Aufsichtsrat nimmt die Befugnisse der Gesellschafterversammlung wahr, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht ausdrücklich nach § 9 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrages Befugnisse der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. Die Geschäftsführung bedarf zur Stimmabgabe in Gesellschaften, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Betrifft die Stimmabgabe Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 2 der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind, so bedarf die Geschäftsführung stattdessen der Zustimmung der Gesellschaftsversammlung.

In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sind diejenigen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte abschließend festgelegt, für die der Aufsichtsrat –im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung (§ 76 Abs. 1 AktG analog)– zuständig ist.“

 

 

2.  Der Beteiligung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH an einem Medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 SGB V in der Rechtsform einer GmbH durch Gründung einer Tochtergesellschaft der Rottal-Inn-Kliniken GmbH (Entwurf der Satzung für die Tochtergesellschaft siehe Anlage 1) und der Vornahme aller hierfür erforderlichen Handlungen und Geschäfte wird zugestimmt.

 

 

III.    Der Kreistag stimmt der im Businessplan Stand: 13.11.2014 geplanten Finanzierung und Kapitalisierung der MVZ GmbH zu.

 

Der Landrat als Vertreter des Landkreises als alleiniger Gesellschafter der Rottal-Inn-Kliniken GmbH ist daraus folgend berechtigt, in der jeweils erforderlichen Form folgenden Beschluss zu fassen:

 

„Der Landkreis stimmt der Verwendung der Kapitalrücklage der Rottal-Inn-Kliniken zur Finanzierung der neuen Tochtergesellschaft zu. Der dementsprechend verwendete Betrag der Kapitalrücklage darf den im Businessplan ausgewiesenen Finanzierungsbedarf von EUR 614.000 um maximal 15 % überschreiten.“

 

 

IV.    Der Landrat wird beauftragt, den Beschluss gemäß Ziffern II. und III. zu vollziehen. Der Landrat ist berechtigt, Änderungen aufgrund von Forderungen der Rechtsaufsicht, des Registergerichts oder des Finanzamts vorzunehmen.