I.
Der Kreistag stimmt der Gründung der MVZ-Rottal-Inn
GmbH in der sich im Businessplan Stand: 13.11.2014 darstellenden Konstellation als
Tochtergesellschaft der Rottal-Inn-Kliniken GmbH zu.
Der
Kreistag stimmt dem „Vorvertrag und der Kooperationsvereinbarung“ zwischen der
Rottal-Inn-Kliniken GmbH und Herrn Dr. Weidinger zu.
II.
Der Landrat als Vertreter des Landkreises als
alleiniger Gesellschafter der Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird beauftragt, in der
jeweils erforderlichen Form folgende Beschlüsse zu fassen:
1.
Die Satzung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird wie
folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 der Satzung der
Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird geändert, so dass er wie folgt lautet:
„Die
Gesellschaft kann unter Berücksichtigung ihres Status der Gemeinnützigkeit (§
3) alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar im Zusammenhang stehen. Hierzu gehört auch der Betrieb von und die
Beteiligung an medizinischen Versorgungszentren, die der Kapazitätsauslastung
der Krankenhäuser Eggenfelden, Pfarrkirchen und Simbach a. Inn dienen und mit
diesem räumlich und organisatorisch verbunden sind, oder die bestehende
Versorgungslücken in der ambulanten medizinischen Versorgung schließen.“
§ 11 Abs. 2 der Satzung der
Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird geändert, so dass er wie folgt lautet:
„Der
Aufsichtsrat nimmt die Befugnisse der Gesellschafterversammlung wahr, soweit
dies gesetzlich zulässig ist und nicht ausdrücklich nach § 9 Abs. 2 dieses
Gesellschaftsvertrages Befugnisse der Gesellschafterversammlung zugewiesen
sind. Die Geschäftsführung bedarf zur Stimmabgabe in Gesellschaften, an denen
die Gesellschaft beteiligt ist, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Betrifft die
Stimmabgabe Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 2 der Gesellschafterversammlung
zugewiesen sind, so bedarf die Geschäftsführung stattdessen der Zustimmung der Gesellschaftsversammlung.
In
der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sind diejenigen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte
abschließend festgelegt, für die der Aufsichtsrat –im Hinblick auf die
Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung (§ 76 Abs. 1 AktG analog)–
zuständig ist.“
2. Der
Beteiligung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH an einem Medizinischen Versorgungszentrum
nach § 95 SGB V in der Rechtsform einer GmbH durch Gründung einer Tochtergesellschaft
der Rottal-Inn-Kliniken GmbH (Entwurf der Satzung für die Tochtergesellschaft
siehe Anlage 1) und der Vornahme aller hierfür erforderlichen Handlungen und
Geschäfte wird zugestimmt.
III.
Der Kreistag stimmt der im Businessplan Stand:
13.11.2014 geplanten Finanzierung und Kapitalisierung der MVZ GmbH zu.
Der
Landrat als Vertreter des Landkreises als alleiniger Gesellschafter der
Rottal-Inn-Kliniken GmbH ist daraus folgend berechtigt, in der jeweils
erforderlichen Form folgenden Beschluss zu fassen:
„Der Landkreis stimmt der Verwendung der
Kapitalrücklage der Rottal-Inn-Kliniken zur Finanzierung der neuen
Tochtergesellschaft zu. Der dementsprechend verwendete Betrag der
Kapitalrücklage darf den im Businessplan ausgewiesenen Finanzierungsbedarf von
EUR 614.000 um maximal 15 % überschreiten.“
IV.
Der Landrat wird beauftragt, den Beschluss gemäß
Ziffern II. und III. zu vollziehen. Der Landrat ist berechtigt, Änderungen
aufgrund von Forderungen der Rechtsaufsicht, des Registergerichts oder des
Finanzamts vorzunehmen.