Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

Im Landkreis Rottal-Inn gelten bis auf weiteres sowohl im SGB II, wie auch im SGB XII die nachfolgenden Verbrauchswerte als angemessene Heizmittelmenge im Sinne der jeweiligen Gesetze:

 

 

Brennstoffbedarf

 

 

Tabelle 1: Brennstoffbedarf bei dezentraler Warmwasseraufbereitung

Haushaltsgröße  in Personen

angemessene Wohnfläche

abzgl. 10 % für nicht zu beheizende Wohnfläche

= zu beheizende Wohnfläche

angemessener Verbrauch je qm und Jahr in KWh

= angemessener Verbrauch je Haushalt in KWh

1

50 qm

5,0 qm

45,0 qm

200 KWh

9.000 KWh

2

65 qm

6,5 qm

58,5 qm

200 KWh

11.700 KWh

3

75 qm

7,5 qm

67,5 qm

200 KWh

13.500 KWh

4

90 qm

9,0 qm

81,0 qm

200 KWh

16.200 KWh

5

105 qm

10,5 qm

94,5 qm

200 KWh

18.900 KWh

jede weitere P.

15 qm

1,5 qm

13,5 qm

200 KWh

2.700 KWh

 

 

Tabelle 2: Brennstoffbedarf bei zentraler Warmwasseraufbereitung

Haushaltsgröße  in Personen

angemessene Wohnfläche

abzgl. 10 % für nicht zu beheizende Wohnfläche

= zu beheizende Wohnfläche

angemessener Verbrauch je qm und Jahr in KWh

= angemessener Verbrauch je Haushalt in KWh

1

50 qm

5,0 qm

45,0 qm

230 KWh

10.350 KWh

2

65 qm

6,5 qm

58,5 qm

230 KWh

13.455 KWh

3

75 qm

7,5 qm

67,5 qm

230 KWh

15.525 KWh

4

90 qm

9,0 qm

81,0 qm

230 KWh

18.630 KWh

5

105 qm

10,5 qm

94,5 qm

230 KWh

21.735 KWh

jede weitere P.

15 qm

1,5 qm

13,5 qm

230 KWh

3.105 KWh

 

 

Tabelle 3: Bedarf für Warmwassererwärmung

Haushaltsgröße  in Personen

angemessene Wohnfläche

abzgl. 10 % für nicht zu beheizende Wohnfläche

= zu beheizende Wohnfläche

angemessener Verbrauch je qm und Jahr in KWh

= angemessener Verbrauch je Haushalt in KWh

1

50 qm

5,0 qm

45,0 qm

230 KWh

1.350 KWh

2

65 qm

6,5 qm

58,5 qm

230 KWh

1.755 KWh

3

75 qm

7,5 qm

67,5 qm

230 KWh

2.025 KWh

4

90 qm

9,0 qm

81,0 qm

230 KWh

2.430 KWh

5

105 qm

10,5 qm

94,5 qm

230 KWh

2.835 KWh

jede weitere P.

15 qm

1,5 qm

13,5 qm

230 KWh

405 KWh

 

 

 

 

 

 

Beim Vollzug der festgelegten Werte gelten folgende Bestimmungen:

 

  1. Eine Heizkostenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der beantragte Bedarf darf dabei noch nicht gedeckt worden sein (unbezahlte Heizmittelrechnung).

 

  1. Der Brennstoffbedarf wird anhand der Haushaltsgröße und der oben festgelegten angemessenen Verbrauchswerte in KWh ermittelt.

Eine Anpassung des ermittelten Brennstoffbedarfs an  die einzelnen Brennstoffarten erfolgt anhand beigefügter Umrechnungstabelle.

 

  1. Bei den festgelegten Verbrauchswerten handelt es sich in Tabelle 1 um die Höchstmenge für die Beheizung der Wohnfläche bei dezentraler Warmwasseraufbereitung und in Tabelle 2 um die Höchstmenge für die Beheizung der Wohnfläche mit zentraler Warmwasseraufbereitung jeweils bezogen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten.

 

 

Handhabung beim Vollzug des SGB II:

 

Der Antragszeitraum erstreckt sich auf das gesamte Kalenderjahr. Eine Beschränkung auf den Zeitraum 01.10. - 30.04. ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr gerechtfertigt, da auch außerhalb dieses Zeitraums ein Bedarf für die Warmwasseraufbereitung bestehen kann.

 

Der zu bewilligende Bedarf ist in zwei Schritten zu bestimmen:

 

I.      voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit

 

    1. Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist innerhalb der nächsten 12 Monate nicht zu erwarten

 

Bewilligung des kompletten jährlichen Bedarfes.

 

    1.  

a)      Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist im laufenden Bewilligungsabschnitt nicht zu erwarten, Prognose hinsichtlich der nächsten 12 Monate ist aber noch nicht möglich

 

oder

 

b)      Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist innerhalb des laufenden Bewilligungsabschnittes zu erwarten (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung)

 

Bewilligung bis Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes (a) bzw. bis zum voraussichtlichen Wegfall der Hilfebedürftigkeit (b)

 

II.                  Berechnung der zu bewilligenden Heizmittelmenge bei Alternative 2 a und 2 b:

 

Hinsichtlich des zu gewährenden Bedarfs ist eine Unterscheidung nach den Monaten, für die bewilligt wird, vorzunehmen:

 

§  Bewilligung umfasst (auch) die Monate Oktober bis April (= Heizperiode)

Für jeden Monat während der Heizperiode ist 1/7 des jährlichen Heizbedarfes (vgl. Tabelle 1) zu gewähren; darüber hinaus 1/12 des jährlichen Bedarfs für die Warmwasseraufbereitung (vgl. Tabelle 3)

§  Bewilligung umfasst (auch) die Monate Mai bis September

Für jeden Monat ist 1/12 des jährlichen Bedarfs für die Warmwasseraufbereitung zu gewähren (vgl. Tabelle 3)

 

 

Bsp.: 2-Personen-Haushalt; Bewilligung umfasst den Zeitraum März bis Juli

 

-       März bis April: 2/7 des jährlichen Heizbedarfs + 2/12 des jährlichen Warmwasserbedarfs

2/7 x 11.700 kWh + 2/12 x 1.755 kWh  = 3.635 kWh

-       Mai bis Juli: 3/12 des jährlichen Warmwasserbedarfs

3/12 x 1.755 kWh = 439 kWh

 

Gesamtbedarf: 4.074 kWh

 

Der Gesamtbedarf ist zu bewilligen, sofern nicht ein niedrigerer Bedarf beantragt wurde.

 

Da insbesondere bei Heizöllieferungen eine Mindestliefermenge zu beachten ist, ist mindestens ¼ des festgelegten jährlichen Brennstoffbedarfs zu bewilligen.

 

 

Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II besteht erst, wenn das vorhandene Heizmaterial zu Ende geht (BSG vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06).

               

Bei Selbstständigen wird über die Erbringung der Leistung vorläufig entschieden (§40 Abs. 1 S. 1a SGB II iVm. §328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III).

 

                Handhabung beim Vollzug des SGB XII:

 

Aufgrund der Leistungsbewilligung für regelmäßig zwölf Monate ist unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung jeweils der volle Brennstoffwert zugrunde zu legen.

 

  1. Wird in Anlehnung des Beschlusses des Kreisausschusses vom 27.06.2007 bezüglich der Neufestsetzung der angemessenen Quadratmeterzahl je Haushalt für bestimmte Personengruppen die nächst höhere Haushaltsgröße anerkannt, so sind auch die Heizkosten nach dieser Haushaltsgröße zu bemessen.

  2. Die maßgebenden Brennstoffmengen sind mit den zum Zeitpunkt der Anschaffung aktuellen Preisen umzurechnen. Bei deutlich überhöhten Anschaffungspreisen kann eine Kürzung vorgenommen werden.

 

  1. In begründeten Fällen kann bei der Bemessung der Heizkostenhilfe um bis zu  20 % nach oben abgewichen werden. Hierzu gehören insbesondere:

 

-          Kleinkinder (bis vollendetes 4. Lebensjahr), behinderte, alte oder kranke Menschen,

-          hohe Räume (über 2,20m),

-          Dachgeschosswohnung, Wohnung über Garage,

-          schlechte Isolierung (Vorlage eines Wärmebedarfs- oder Energieausweises),

-          veraltete Heizanlage (Nachweis über den Wirkungsgrad der Heizanlage durch Angaben des jeweiligen Herstellers oder des Kaminkehrers),

-          Einzelofenheizung

 

  1. In begründeten Einzelfällen ist bei der Bemessung der Heizkostenhilfe auf den tatsächlichen Verbrauch abzustellen. Die gerechtfertigte Überschreitung muss in der Akte begründet sein.