Beschluss:
Im Landkreis Rottal-Inn gelten bis auf weiteres sowohl im SGB II, wie auch im SGB XII die nachfolgenden Verbrauchswerte als angemessene Heizmittelmenge im Sinne der jeweiligen Gesetze:
Brennstoffbedarf
Tabelle 1: Brennstoffbedarf bei
dezentraler Warmwasseraufbereitung
Haushaltsgröße in Personen |
angemessene Wohnfläche |
abzgl. 10 % für nicht zu beheizende Wohnfläche |
= zu beheizende Wohnfläche |
angemessener Verbrauch je qm und Jahr in KWh |
= angemessener Verbrauch je Haushalt in KWh |
1 |
50 qm |
5,0
qm |
45,0
qm |
200
KWh |
9.000
KWh |
2 |
65 qm |
6,5
qm |
58,5
qm |
200
KWh |
11.700
KWh |
3 |
75 qm |
7,5
qm |
67,5
qm |
200
KWh |
13.500
KWh |
4 |
90 qm |
9,0
qm |
81,0
qm |
200
KWh |
16.200
KWh |
5 |
105
qm |
10,5
qm |
94,5
qm |
200
KWh |
18.900
KWh |
jede
weitere P. |
15 qm |
1,5
qm |
13,5
qm |
200
KWh |
2.700
KWh |
Tabelle 2: Brennstoffbedarf bei
zentraler Warmwasseraufbereitung
Haushaltsgröße in Personen |
angemessene Wohnfläche |
abzgl. 10 % für nicht zu beheizende Wohnfläche |
= zu beheizende Wohnfläche |
angemessener Verbrauch je qm und Jahr in KWh |
= angemessener Verbrauch je Haushalt in KWh |
1 |
50 qm |
5,0
qm |
45,0
qm |
230
KWh |
10.350
KWh |
2 |
65 qm |
6,5
qm |
58,5
qm |
230
KWh |
13.455
KWh |
3 |
75 qm |
7,5
qm |
67,5
qm |
230
KWh |
15.525
KWh |
4 |
90 qm |
9,0
qm |
81,0
qm |
230
KWh |
18.630
KWh |
5 |
105
qm |
10,5
qm |
94,5
qm |
230
KWh |
21.735
KWh |
jede
weitere P. |
15 qm |
1,5
qm |
13,5
qm |
230
KWh |
3.105
KWh |
Tabelle 3: Bedarf für Warmwassererwärmung
Haushaltsgröße in Personen |
angemessene Wohnfläche |
abzgl. 10 % für nicht zu beheizende Wohnfläche |
= zu beheizende Wohnfläche |
angemessener Verbrauch je qm und Jahr in KWh |
= angemessener Verbrauch je Haushalt in KWh |
1 |
50 qm |
5,0
qm |
45,0
qm |
230
KWh |
1.350
KWh |
2 |
65 qm |
6,5
qm |
58,5
qm |
230
KWh |
1.755
KWh |
3 |
75 qm |
7,5
qm |
67,5
qm |
230
KWh |
2.025
KWh |
4 |
90 qm |
9,0
qm |
81,0
qm |
230
KWh |
2.430
KWh |
5 |
105
qm |
10,5
qm |
94,5
qm |
230
KWh |
2.835
KWh |
jede
weitere P. |
15 qm |
1,5
qm |
13,5
qm |
230
KWh |
405
KWh |
Beim Vollzug der festgelegten Werte gelten
folgende Bestimmungen:
- Eine Heizkostenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der beantragte Bedarf darf dabei noch nicht gedeckt worden sein (unbezahlte Heizmittelrechnung).
- Der Brennstoffbedarf wird anhand der Haushaltsgröße und der oben festgelegten angemessenen Verbrauchswerte in KWh ermittelt.
Eine Anpassung des ermittelten Brennstoffbedarfs an die einzelnen Brennstoffarten erfolgt anhand beigefügter Umrechnungstabelle.
- Bei den festgelegten Verbrauchswerten handelt es sich in Tabelle 1 um die Höchstmenge für die Beheizung der Wohnfläche bei dezentraler Warmwasseraufbereitung und in Tabelle 2 um die Höchstmenge für die Beheizung der Wohnfläche mit zentraler Warmwasseraufbereitung jeweils bezogen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Handhabung beim Vollzug des SGB II:
Der Antragszeitraum erstreckt sich auf das gesamte Kalenderjahr. Eine Beschränkung auf den Zeitraum 01.10. - 30.04. ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr gerechtfertigt, da auch außerhalb dieses Zeitraums ein Bedarf für die Warmwasseraufbereitung bestehen kann.
Der zu bewilligende Bedarf ist in zwei Schritten zu bestimmen:
I.
voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
- Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist innerhalb der nächsten 12 Monate nicht zu erwarten
Bewilligung des kompletten jährlichen Bedarfes.
a) Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist im laufenden Bewilligungsabschnitt nicht zu erwarten, Prognose hinsichtlich der nächsten 12 Monate ist aber noch nicht möglich
oder
b) Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist innerhalb des laufenden Bewilligungsabschnittes zu erwarten (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung)
Bewilligung bis Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes (a) bzw. bis zum voraussichtlichen Wegfall der Hilfebedürftigkeit (b)
II. Berechnung der zu bewilligenden Heizmittelmenge bei Alternative 2 a und 2 b:
Hinsichtlich des zu gewährenden Bedarfs ist eine Unterscheidung nach den Monaten, für die bewilligt wird, vorzunehmen:
§ Bewilligung umfasst (auch) die Monate Oktober bis April (= Heizperiode)
Für jeden Monat während der Heizperiode ist 1/7 des jährlichen Heizbedarfes (vgl. Tabelle 1) zu gewähren; darüber hinaus 1/12 des jährlichen Bedarfs für die Warmwasseraufbereitung (vgl. Tabelle 3)
§ Bewilligung umfasst (auch) die Monate Mai bis September
Für jeden Monat ist 1/12 des jährlichen Bedarfs für die Warmwasseraufbereitung zu gewähren (vgl. Tabelle 3)
Bsp.: 2-Personen-Haushalt; Bewilligung umfasst den Zeitraum März bis Juli
- März bis April: 2/7 des jährlichen Heizbedarfs + 2/12 des jährlichen Warmwasserbedarfs
2/7 x 11.700 kWh
+ 2/12 x 1.755 kWh = 3.635 kWh
- Mai bis Juli: 3/12 des jährlichen Warmwasserbedarfs
3/12 x 1.755 kWh
= 439 kWh
Gesamtbedarf: 4.074 kWh
Der Gesamtbedarf ist zu bewilligen, sofern nicht ein niedrigerer Bedarf beantragt wurde.
Da insbesondere bei Heizöllieferungen eine Mindestliefermenge zu beachten ist, ist mindestens ¼ des festgelegten jährlichen Brennstoffbedarfs zu bewilligen.
Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II besteht erst, wenn das vorhandene Heizmaterial zu Ende geht (BSG vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06).
Bei Selbstständigen wird über die Erbringung der Leistung vorläufig entschieden (§40 Abs. 1 S. 1a SGB II iVm. §328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III).
Handhabung beim Vollzug des
SGB XII:
Aufgrund der
Leistungsbewilligung für regelmäßig zwölf Monate ist unabhängig vom Zeitpunkt
der Anschaffung jeweils der volle Brennstoffwert zugrunde zu legen.
- Wird in Anlehnung des Beschlusses des
Kreisausschusses vom 27.06.2007 bezüglich der Neufestsetzung der
angemessenen Quadratmeterzahl je Haushalt für bestimmte Personengruppen
die nächst höhere Haushaltsgröße anerkannt, so sind auch die Heizkosten
nach dieser Haushaltsgröße zu bemessen.
- Die maßgebenden Brennstoffmengen sind mit
den zum Zeitpunkt der Anschaffung aktuellen Preisen umzurechnen. Bei
deutlich überhöhten Anschaffungspreisen kann eine Kürzung vorgenommen
werden.
- In begründeten Fällen kann bei der Bemessung der Heizkostenhilfe um bis zu 20 % nach oben abgewichen werden. Hierzu gehören insbesondere:
- Kleinkinder (bis vollendetes 4. Lebensjahr), behinderte, alte oder kranke Menschen,
-
hohe Räume (über 2,20m),
- Dachgeschosswohnung, Wohnung über Garage,
- schlechte Isolierung (Vorlage eines Wärmebedarfs- oder Energieausweises),
- veraltete Heizanlage (Nachweis über den Wirkungsgrad der Heizanlage durch Angaben des jeweiligen Herstellers oder des Kaminkehrers),
-
Einzelofenheizung
- In begründeten Einzelfällen ist bei der Bemessung der Heizkostenhilfe auf den tatsächlichen Verbrauch abzustellen. Die gerechtfertigte Überschreitung muss in der Akte begründet sein.