Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 59, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag überträgt gem. Art. 38 Abs. 2 LKrO i.V.m § 39 Abs. 6 Satz 2 der Geschäftsordnung folgende personalrechtliche Befugnisse auf die Landrätin:

 

Beamte:

 

  • Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
  • Änderung der Wochenarbeitszeit

 

Beschäftigte nach TVöD:

 

  • Einstellung von Zeitverträgen nach dem Teilzeit – und Befristungsgesetz  ohne sachlichen Grund bis zu einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr
  • Einstellung von Zeitverträgen nach dem Teilzeit – und Befristungsgesetz  mit sachlichem Grund für die Beschäftigungsdauer des sachlichen Grundes
  • Änderung der Wochenarbeitszeit
  • Gewährung von Zulagen nach TVöD
  • Tarifliche Höhergruppierungen bis Entgeltgruppe 8
  • Tarifliche Höhergruppierungen aller Vergütungsgruppen, wenn als Anspruchsvoraussetzung lediglich der Ablauf einer bestimmten Bewährungszeit, Dienstzeit oder Dauer der Berufstätigkeit gefordert ist
  • Genehmigung von Sonderurlaub nach § 18 TVöD
  • Abschluss von Auflösungsverträgen
  • Abschluss von Praktikantenverträgen
  • Personalrechtliche Befugnisse (Einstellungen, Abmahnungen, Kündigungen) für befristete Verträge, die über die Agentur für Arbeit oder über die ARGE Rottal-Inn gefördert werden (ABM, BEZ, etc.)