Beschluss:
Der Kreistag beschließt folgende Satzung:
Satzung
des Landkreises Rottal-Inn vom 10.12.2018
über
die Förderung des
Öffentlichen Personennahverkehrs durch Bezuschussung der Fahrgäste in Form der Ausgabe rabattierter
Fahrausweise
Aufgrund
Art. 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) sowie § 8 Abs. 1
und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG) und § 8a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erlässt der
Landkreis Rottal-Inn gemäß Art. 2 lit. l) und Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl.
L 315 vom 03.12.2007, S. 1) folgende Satzung:
1.
Im Landkreis Rottal-Inn werden für bestimmte
Fahrausweisarten des Tarifes der Verkehrsgemeinschaft Rottal-Inn (VGRI)
folgende Höchsttarife im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift gemäß Art. 3 Abs.
2 VO (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt:
|
Gattung |
Tarifpreis |
Höchsttarif |
Ausgleich |
1.1 |
NetzTicket |
VGRI-Fahrpreistafel |
VGRI-Fahrpreistafel |
VGRI-Fahrpreistafel |
1.2 |
Umwelt-Fahrausweis
Schüler |
VGRI-Fahrpreistafel SMK x 12 |
VGRI Fahrpreistafel |
Lkr übernimmt 2 Monate; entfernungsabhängig |
1.3 |
Umwelt-Fahrausweis Jedermann |
VGRI-Fahrpreistafel MK x 12 |
VGRI Fahrpreistafel |
Lkr übernimmt 3 Monate; entfernungsabhängig |
1.4 |
Landkreis-Zehnerkarten |
VGRI-Fahrpreistafel Einzelfahrt x 10 |
VGRI Fahrpreistafel |
Lkr übernimmt bis zu 20 %;
entfernungsabhängig |
Die damit verbundene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung
umfasst
a) die Beförderung von
Fahrgästen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG zu den jeweils
von der Genehmigungsbehörde zugestimmten Beförderungsentgelten,
Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des rabattierten VGRI-Tarifs der Verkehrsgemeinschaft
Rottal-Inn. Das Tarifwerk
für den VGRI-Tarif ist in
seiner jeweils aktuellen Fassung im Internetauftritt der Verkehrsgemeinschaft
Rottal-Inn abrufbar (www.vgrottal-inn.de),
b)
die Zusammenarbeit mit der Verkehrsgemeinschaft Rottal-Inn (eine Mitgliedschaft
ist erwünscht, aber nicht zwingend),
c) den Verkauf der
rabattierten Fahrausweise zum festgelegten Höchsttarif und
d) die aktive Unterstützung
von Marketingmaßnahmen des Landkreises Rottal-Inn zur Steigerung der
ÖPNV-Nutzung, soweit dies für die Unternehmen kostenneutral möglich ist, sowie
die Unterrichtung des Landkreises Rottal-Inn
über eigene Maßnahmen.
Der geografische Geltungsbereich der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ist
das von folgenden Linien erschlossene
geografische Gebiet des Landkreises
Rottal-Inn:
1. |
Buslinien |
|
6106 * |
Simbach a.
Inn – Rotthalmünster – Pocking – Passau |
6205 |
Pfarrkirchen
– Tann – Simbach a. Inn |
6206 * |
Simbach a.
Inn – Rotthalmünster / Bad Füssing – Pocking |
6208 |
Bad Birnbach
– Bayerbach – Bad Birnbach |
6209 * |
PA – Pocking
– Pfarrkirchen – Eggenfelden – Massing |
6211 |
Schönau –
Neuhofen – Postmünster – Pfarrkirchen |
6213 |
Pfarrkirchen
– Arnstorf – Roßbach |
6214 |
Pfarrkirchen
– Egglham – Aidenbach / Amsham-Lohe |
6215 |
Pfarrkirchen
– Johanniskirchen – Emmersdorf |
6216 |
Walburgskirchen
– Hebertsfelden – Eggenfelden |
6217 |
Pfarrkirchen
– Triftern – Wittibreut – Simbach a. Inn |
6218 |
Eggenfelden –
Simbach b. Landau a. d. Isar |
6219 |
Eggenfelden –
Malgersdorf / Zell – Arnstorf – Pörndorf |
6220 |
Eggenfelden –
Gangkofen – Dirnaich / Massing |
6221 |
Eggenfelden –
Schönau – Furth – Johanniskirchen |
6222 * |
Eggenfelden –
Marktl / Tann-Zeilarn – Simbach a. Inn |
6223 * |
Eggenfelden –
Reischach – Neuötting – Altötting |
6229 * |
Mühldorf a.
Inn – Simbach a. Inn |
7507 |
Pfarrkirchen
– Bad Birnbach – Bayerbach |
7513 |
Neuhofen –
Postmünster – Pfarrkirchen |
7531 |
Arnstorf –
Fünfleiten – Malgersdorf |
7532 |
Wurmannsquick
– Tann – Reut – Simbach a. Inn |
7533 |
Walburgskirchen
– Zimmern – Eiberg – Tann |
7534 |
Niedernkirchen
– Linden – Kollomann – Hebertsfelden |
7535 |
Thanndorf /
Roßbach – Arnstorf |
7536 * |
Ulbering –
Wittibreut – Burghausen |
7537 * |
Anzenkirchen
– Triftern / Reut – Burghausen |
7538 * |
Burghausen –
Tann – Rogglfing – Pfarrkirchen |
7539 |
Simbach a.
Inn – Stubenberg – Münchham – Ering |
7540 * |
Burghausen –
Obertürken – Eggenfelden |
7541 |
Pfarrkirchen
– Neukirchen – Simbach a. Inn |
7542 * |
Simbach a.
Inn – Seibersdorf – Burghausen |
7543 |
Roßbach |
7544 |
Arnstorf |
7562 |
Pfarrkirchen
– Kühstetten – Lanzing – Pfarrkirchen |
7700 * |
Haarbach –
Bad Birnbach – Pfarrkirchen |
* beschränkt auf die Landkreisgrenzen Rottal-Inn
2. |
Schienenstrecke der Südostbayernbahn (SOB) |
|
941 |
Julbach – Simbach a. Inn |
946 |
Massing – Bayerbach |
Im
vorstehend umschriebenen Gebiet neu eingerichtete Linien unterliegen ebenfalls
der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung. Linien, welche in das Gebiet
benachbarter zuständiger Behörden führen, unterliegen der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nur, soweit auf ihnen der VGRI-Tarif zur
Anwendung gelangt und wenn die benachbarte zuständige Behörde ihr Einvernehmen
zur Anwendung dieser Satzung in ihrem Zuständigkeitsgebiet erteilt hat.
2.
Unternehmen,
welche auf ihren Verkehren gemäß Ziff. 1 Buchst. a) dieser Satzung den
rabattierten VGRI-Tarif verkaufen, haben Anspruch auf den Ausgleich des
finanziellen Nettoeffekts gemäß Ziff. 2 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007.
Die Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistungen berechnet werden, werden
wie folgt aufgestellt:
a)
Die
Unternehmen erhalten je nachweislich verkauften Fahrausweis gemäß Ziff. 1
dieser Satzung die Differenz zwischen dem Tarifpreis und dem Höchsttarif
(“Ausgleich” gemäß Ziff. 1 dieser Satzung); diese Differenz enthält 7% Umsatzsteuer. Reduzierungen der
Tarifpreise gemäß Ziff. 1 dieser Satzung reduzieren in absoluter Höhe den
Ausgleich. Erhöhungen der Tarifpreise führen nicht automatisch zu einer
Erhöhung des Ausgleichs; dies hat in Abstimmung mit dem Landkreis zu erfolgen.
b)
Die Abrechnung erfolgt monatlich anhand einer vorgelegten Auflistung der
verkauften Fahrausweise gemäß Ziff. 1 dieser Satzung (Spitzabrechnung); die
Summe aller monatlichen Zahlungen ist wie folgt begrenzt:
1.1 |
Für ausgegebene NetzTickets zahlt der Landkreis max. 400.000 € p.a |
1.2-1.3 |
Für ausgegebene Umweltfahrausweise zahlt der Landkreis max. 125.000 €
p.a |
1.4 |
Für ausgegebene
Landkreiszehnerkarten zahlt der Landkreis max. 75.000 € p.a |
Reicht
das Ausgleichsvolumen nicht für die Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Unternehmen
je Fahrausweisart aus, werden die Ausgleichsansprüche der einzelnen Unternehmen
quotal gekürzt.
Die Ausgleichsleistungen werden unter der
Bedingung gewährt, dass die die rabattierten Fahrausweise ausgebenden
Unternehmen mindestens ihre bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen
Verkehrsleistungsangebote aufrechterhalten.
3.
Die
Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf verbleiben bei den Unternehmen.
4.
Die
Ausgleichsleistungen vermindern sich um die ersparten Aufwendungen, welche sich aus der
Kürzung der bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen
Verkehrsleistungsangebote oder der Unterschreitung der in Ziff. 8 dieser
Satzung festgelegten Mindeststandards für die Qualität der
Betriebsleistungserbringung ergeben.
5.
Unternehmen,
welche Ausgleichsleistungen nach Ziff. 2 dieser Satzung erhalten und auch
anderen betrieblichen Tätigkeiten als der Beförderung von Fahrgästen mit vom
Landkreis Rottal-Inn bezuschussten Fahrausweisen des VGRI-Tarif nachgehen,
haben eine Trennungsrechnung einzurichten. Die Durchführungsvorschriften für
die Trennungsrechnung ergeben sich aus Ziff. 5 des Anhangs zur VO (EG) Nr.
1370/2007. Die Schlüsselung von Querschnittsfunktionen hat nach den Grundsätzen
der Sachgerechtigkeit und Stetigkeit zu erfolgen. Die Trennungsabrechnung muss den gleichen Zeitraum wie die
Jahresabschlüsse umfassen. Mit der Trennungsrechnung verbundene Kosten sind vom
Ausgleich nach Ziff. 2 dieser Satzung umfasst.
6.
Regelungen
zur Vermeidung einer Überkompensation
a)
Der
Landkreis Rottal-Inn prüft alle drei Jahre und bei begründetem Anlass jährlich,
ob die Unternehmen, welche einen Ausgleich nach Ziff. 2 dieser Satzung
erhalten, die Regeln der Ziff. 1 bis 6 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007
einhalten und die maßgeblichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns
durch die maßgeblichen Einnahmen des antragstellenden Verkehrsunternehmens
überschritten werden. Die Unternehmen legen dem Landkreis Rottal-Inn hierzu ein
Testat ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vor, welcher bestätigt,
dass die Regeln der Ziff. 1 bis 6 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 und die
Ziff. 8 dieser Satzung eingehalten wurden.
Mit dem Testat verbundene Kosten sind
ebenfalls vom Ausgleich nach Ziff. 2 dieser Satzung umfasst. Wenn eine
Überkompensation vorliegt, wird kein Ausgleich gewährt. Unter- und
Überkompensationen können in einem Zeitraum von jeweils 3 Jahren miteinander
verrechnet werden. Der angemessene
Gewinn ist auf 7 % begrenzt und nicht nachzuweisen, wenn der Betreiber z.B.
anhand des Durchschnittsalters seines Fuhrparks nachweisen kann, dass er
wiederkehrend in einem für den Aufgabenträger angemessenen Umfang in seinen
Fuhrpark reinvestiert. Bei fehlenden oder reduzierten Reinvestitionen ist der
angemessene Gewinn im Verhältnis der Veränderung des Durchschnittsalters des
Fuhrparks bis auf eine Untergrenze zu reduzieren, welche einem Gewinn von 3%
vom Umsatz entspricht.
b)
Soweit
Abschlagszahlungen an das antragstellende Verkehrsunternehmen dazu geführt
haben, dass die maßgeblichen Einnahmen die maßgeblichen Kosten zuzüglich eines
angemessenen Gewinns überschreiten, sind diese durch die zuständige Behörde
zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag wird ab dem jeweiligen
Zahlungszeitpunkt des Ausgleichs bis zum Eingang des Rückforderungsbetrags bei
dem zuständigen Landesamt für Finanzen mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach
§ 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst. Die Festsetzung
der zu leistenden Zinszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde.
7.
Der
Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen
Geschäftsführung gemäß Ziff. 7 Spiegelstrich 1 des Anhangs zur VO (EG) Nr.
1370/2007 ergibt sich daraus, dass die
Unternehmen das überwiegende Marktrisiko tragen, und keine Ansprüche auf einen
Verlustausgleich im Nachhinein haben.
8.
Als
Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von
Personalverkehrs- diensten ausreichend hoher Qualität gem. Ziff. 7 Spiegelstrich 2 des Anhangs zur VO (EG)
Nr. 1370/2007 verpflichten sich die Unternehmen, bei der
Betriebsleistungserbringung mindestens die bezogen auf den Durchschnitt der
Jahre 2012 bis 2016 vorhandene Qualität aufrechtzuerhalten, und insbesondere
die bestehende Praxis bei der Fahrzeugbeschaffung fortzuführen. Die Unternehmen
legen alle drei Jahre einen Nachweis über die Höhe und die Änderung der
Abschreibungsbeträge auf die von ihm eingesetzten Omnibusse sowie über das
Durchschnittsalter und dessen
Veränderung der eingesetzten Omnibusse vor, jeweils
bezogen auf den Durchschnitt der letzten vier abgelaufenen Geschäftsjahre.
9.
Einsichtnahme-
und Prüfungsrecht des Landkreises
Die Verkehrsunternehmen gewähren der Prüfungsstelle des Landkreises
Rottal-Inn ein uneingeschränktes Einsichtnahme- und Prüfungsrecht in Bezug auf
Kosten und Erträge der Verkehre, die Gegenstand dieser Satzung sind. Das
Einsichtnahme- und Prüfungsrecht ist für einen Zeitraum von 5 Jahren ab
Bewilligung zu gewährleisten, dafür erforderliche Daten und Unterlagen sind
mindestens für diese Zeitdauer vorzuhalten.
10.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten
kommen, die der Landkreis Rottal-Inn unter Berücksichtigung der Interessen der
ausgleichsberechtigten Unternehmen mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
11.
Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Pfarrkirchen,
……………
Michael
Fahmüller
Landrat