Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 45, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt folgende Satzung:

 

Satzung des Landkreises Rottal-Inn vom 10.12.2018

 

über die Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs durch Bezuschussung der Fahrgäste in Form der Ausgabe rabattierter Fahrausweise

 

Aufgrund Art. 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und § 8a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erlässt der Landkreis Rottal-Inn gemäß Art. 2 lit. l) und Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1) folgende Satzung:

1.          Im Landkreis Rottal-Inn werden für bestimmte Fahrausweisarten des Tarifes der Verkehrsgemeinschaft Rottal-Inn (VGRI) folgende Höchsttarife im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt:

 

Gattung

Tarifpreis

Höchsttarif

Ausgleich

1.1

NetzTicket

VGRI-Fahrpreistafel

VGRI-Fahrpreistafel

VGRI-Fahrpreistafel

1.2

Umwelt-Fahrausweis Schüler

VGRI-Fahrpreistafel

SMK x 12

VGRI

Fahrpreistafel

Lkr übernimmt 2 Monate; entfernungsabhängig

1.3

Umwelt-Fahrausweis Jedermann

VGRI-Fahrpreistafel

MK x 12

VGRI

Fahrpreistafel

Lkr übernimmt 3 Monate; entfernungsabhängig

1.4

Landkreis-Zehnerkarten

VGRI-Fahrpreistafel

Einzelfahrt x 10

VGRI

Fahrpreistafel

Lkr übernimmt bis zu 20 %; entfernungsabhängig

 

 

Die damit verbundene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung umfasst

a)       die Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG zu den jeweils von der Genehmigungsbehörde zugestimmten Beförderungsentgelten, Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des rabattierten VGRI-Tarifs der Verkehrsgemeinschaft Rottal-Inn. Das Tarifwerk für den VGRI-Tarif ist in seiner jeweils aktuellen Fassung im Internetauftritt der Verkehrsgemeinschaft Rottal-Inn abrufbar (www.vgrottal-inn.de),

b)       die Zusammenarbeit mit der Verkehrsgemeinschaft Rottal-Inn (eine Mitgliedschaft ist erwünscht, aber nicht zwingend),

c)       den Verkauf der rabattierten Fahrausweise zum festgelegten Höchsttarif und

d)       die aktive Unterstützung von Marketingmaßnahmen des Landkreises Rottal-Inn zur Steigerung der ÖPNV-Nutzung, soweit dies für die Unternehmen kostenneutral möglich ist, sowie die Unterrichtung des Landkreises Rottal-Inn über eigene Maßnahmen.


 

Der geografische Geltungsbereich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ist das von folgenden Linien erschlossene geografische Gebiet des Landkreises Rottal-Inn:

1.

Buslinien

 

 

6106  *

Simbach a. Inn – Rotthalmünster – Pocking – Passau

6205

Pfarrkirchen – Tann – Simbach a. Inn

6206  *

Simbach a. Inn – Rotthalmünster / Bad Füssing – Pocking

6208

Bad Birnbach – Bayerbach – Bad Birnbach

6209  *

PA – Pocking – Pfarrkirchen – Eggenfelden – Massing

6211

Schönau – Neuhofen – Postmünster –  Pfarrkirchen

6213

Pfarrkirchen – Arnstorf – Roßbach

6214

Pfarrkirchen – Egglham – Aidenbach / Amsham-Lohe

6215

Pfarrkirchen – Johanniskirchen – Emmersdorf

6216

Walburgskirchen – Hebertsfelden – Eggenfelden

6217

Pfarrkirchen – Triftern – Wittibreut – Simbach a. Inn

6218

Eggenfelden – Simbach b. Landau a. d. Isar

6219

Eggenfelden – Malgersdorf / Zell – Arnstorf – Pörndorf

6220

Eggenfelden – Gangkofen – Dirnaich / Massing

6221

Eggenfelden – Schönau – Furth – Johanniskirchen

6222  *

Eggenfelden – Marktl / Tann-Zeilarn – Simbach a. Inn

6223  *

Eggenfelden – Reischach – Neuötting – Altötting

6229  *

Mühldorf a. Inn – Simbach a. Inn

7507

Pfarrkirchen – Bad Birnbach – Bayerbach

7513

Neuhofen – Postmünster – Pfarrkirchen

7531

Arnstorf – Fünfleiten – Malgersdorf

7532

Wurmannsquick – Tann – Reut – Simbach a. Inn

7533

Walburgskirchen – Zimmern – Eiberg – Tann

7534

Niedernkirchen – Linden – Kollomann – Hebertsfelden

7535

Thanndorf / Roßbach – Arnstorf

7536  *

Ulbering – Wittibreut – Burghausen

7537  *

Anzenkirchen – Triftern / Reut – Burghausen

7538  *

Burghausen – Tann – Rogglfing – Pfarrkirchen

7539

Simbach a. Inn – Stubenberg – Münchham – Ering

7540  *

Burghausen – Obertürken – Eggenfelden

7541

Pfarrkirchen – Neukirchen – Simbach a. Inn

7542  *

Simbach a. Inn – Seibersdorf – Burghausen

7543

Roßbach

7544

Arnstorf

7562

Pfarrkirchen – Kühstetten – Lanzing – Pfarrkirchen

7700  *

Haarbach – Bad Birnbach – Pfarrkirchen

* beschränkt auf die Landkreisgrenzen Rottal-Inn

 

 

 

2.

Schienenstrecke der Südostbayernbahn (SOB)

 

 

941

Julbach – Simbach a. Inn

946

Massing – Bayerbach

 

Im vorstehend umschriebenen Gebiet neu eingerichtete Linien unterliegen ebenfalls der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung. Linien, welche in das Gebiet benachbarter zuständiger Behörden führen, unterliegen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nur, soweit auf ihnen der VGRI-Tarif zur Anwendung gelangt und wenn die benachbarte zuständige Behörde ihr Einvernehmen zur Anwendung dieser Satzung in ihrem Zuständigkeitsgebiet erteilt hat.

 

2.          Unternehmen, welche auf ihren Verkehren gemäß Ziff. 1 Buchst. a) dieser Satzung den rabattierten VGRI-Tarif verkaufen, haben Anspruch auf den Ausgleich des finanziellen Nettoeffekts gemäß Ziff. 2 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistungen berechnet werden, werden wie folgt aufgestellt:

a)          Die Unternehmen erhalten je nachweislich verkauften Fahrausweis gemäß Ziff. 1 dieser Satzung die Differenz zwischen dem Tarifpreis und dem Höchsttarif (“Ausgleich” gemäß Ziff. 1 dieser Satzung); diese Differenz enthält 7% Umsatzsteuer. Reduzierungen der Tarifpreise gemäß Ziff. 1 dieser Satzung reduzieren in absoluter Höhe den Ausgleich. Erhöhungen der Tarifpreise führen nicht automatisch zu einer Erhöhung des Ausgleichs; dies hat in Abstimmung mit dem Landkreis zu erfolgen.

b)          Die Abrechnung erfolgt monatlich anhand einer vorgelegten Auflistung der verkauften Fahrausweise gemäß Ziff. 1 dieser Satzung (Spitzabrechnung); die Summe aller monatlichen Zahlungen ist wie folgt begrenzt:

1.1

Für ausgegebene NetzTickets zahlt der Landkreis max. 400.000 € p.a

1.2-1.3

Für ausgegebene Umweltfahrausweise zahlt der Landkreis max. 125.000 € p.a

1.4

Für ausgegebene Landkreiszehnerkarten zahlt der Landkreis max. 75.000 € p.a

 

Reicht das Ausgleichsvolumen nicht für die Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Unternehmen je Fahrausweisart aus, werden die Ausgleichsansprüche der einzelnen Unternehmen quotal gekürzt.

Die Ausgleichsleistungen werden unter der Bedingung gewährt, dass die die rabattierten Fahrausweise ausgebenden Unternehmen mindestens ihre bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Verkehrsleistungsangebote aufrechterhalten.

 

3.          Die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf verbleiben bei den Unternehmen.

 

4.          Die Ausgleichsleistungen vermindern sich um die ersparten Aufwendungen, welche sich aus der Kürzung der bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Verkehrsleistungsangebote oder der Unterschreitung der in Ziff. 8 dieser Satzung festgelegten Mindeststandards für die Qualität der Betriebsleistungserbringung ergeben.

 

5.          Unternehmen, welche Ausgleichsleistungen nach Ziff. 2 dieser Satzung erhalten und auch anderen betrieblichen Tätigkeiten als der Beförderung von Fahrgästen mit vom Landkreis Rottal-Inn bezuschussten Fahrausweisen des VGRI-Tarif nachgehen, haben eine Trennungsrechnung einzurichten. Die Durchführungsvorschriften für die Trennungsrechnung ergeben sich aus Ziff. 5 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Schlüsselung von Querschnittsfunktionen hat nach den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Stetigkeit zu erfolgen. Die Trennungsabrechnung muss den gleichen Zeitraum wie die Jahresabschlüsse umfassen. Mit der Trennungsrechnung verbundene Kosten sind vom Ausgleich nach Ziff. 2 dieser Satzung umfasst.

 

6.          Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation

a)                     Der Landkreis Rottal-Inn prüft alle drei Jahre und bei begründetem Anlass jährlich, ob die Unternehmen, welche einen Ausgleich nach Ziff. 2 dieser Satzung erhalten, die Regeln der Ziff. 1 bis 6 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 einhalten und die maßgeblichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns durch die maßgeblichen Einnahmen des antragstellenden Verkehrsunternehmens überschritten werden. Die Unternehmen legen dem Landkreis Rottal-Inn hierzu ein Testat ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vor, welcher bestätigt, dass die Regeln der Ziff. 1 bis 6 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 und die Ziff. 8 dieser Satzung eingehalten wurden.

Mit dem Testat verbundene Kosten sind ebenfalls vom Ausgleich nach Ziff. 2 dieser Satzung umfasst. Wenn eine Überkompensation vorliegt, wird kein Ausgleich gewährt. Unter- und Überkompensationen können in einem Zeitraum von jeweils 3 Jahren miteinander verrechnet werden. Der angemessene Gewinn ist auf 7 % begrenzt und nicht nachzuweisen, wenn der Betreiber z.B. anhand des Durchschnittsalters seines Fuhrparks nachweisen kann, dass er wiederkehrend in einem für den Aufgabenträger angemessenen Umfang in seinen Fuhrpark reinvestiert. Bei fehlenden oder reduzierten Reinvestitionen ist der angemessene Gewinn im Verhältnis der Veränderung des Durchschnittsalters des Fuhrparks bis auf eine Untergrenze zu reduzieren, welche einem Gewinn von 3% vom Umsatz entspricht.

b)                    Soweit Abschlagszahlungen an das antragstellende Verkehrsunternehmen dazu geführt haben, dass die maßgeblichen Einnahmen die maßgeblichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns überschreiten, sind diese durch die zuständige Behörde zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag wird ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt des Ausgleichs bis zum Eingang des Rückforderungsbetrags bei dem zuständigen Landesamt für Finanzen mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst. Die Festsetzung der zu leistenden Zinszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde.

 

7.          Der Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung gemäß Ziff. 7 Spiegelstrich 1 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich daraus, dass die Unternehmen das überwiegende Marktrisiko tragen, und keine Ansprüche auf einen Verlustausgleich im Nachhinein haben.

 

8.          Als Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Personalverkehrs- diensten ausreichend hoher Qualität gem. Ziff. 7 Spiegelstrich 2 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 verpflichten sich die Unternehmen, bei der Betriebsleistungserbringung mindestens die bezogen auf den Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2016 vorhandene Qualität aufrechtzuerhalten, und insbesondere die bestehende Praxis bei der Fahrzeugbeschaffung fortzuführen. Die Unternehmen legen alle drei Jahre einen Nachweis über die Höhe und die Änderung der Abschreibungsbeträge auf die von ihm eingesetzten Omnibusse sowie über das Durchschnittsalter und dessen Veränderung der eingesetzten Omnibusse vor, jeweils bezogen auf den Durchschnitt der letzten vier abgelaufenen Geschäftsjahre.

 

9.                Einsichtnahme- und Prüfungsrecht des Landkreises

Die Verkehrsunternehmen gewähren der Prüfungsstelle des Landkreises Rottal-Inn ein uneingeschränktes Einsichtnahme- und Prüfungsrecht in Bezug auf Kosten und Erträge der Verkehre, die Gegenstand dieser Satzung sind. Das Einsichtnahme- und Prüfungsrecht ist für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Bewilligung zu gewährleisten, dafür erforderliche Daten und Unterlagen sind mindestens für diese Zeitdauer vorzuhalten.

 

10.       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Landkreis Rottal-Inn unter Berücksichtigung der Interessen der ausgleichsberechtigten Unternehmen mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

11.       Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

Pfarrkirchen, ……………

 

 

 

 

Michael Fahmüller

Landrat