Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 48, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt:

 

Änderung der Gebührenordnung für Feldgeschworene

vom 06.12.2010

 

Der Landkreis Rottal-Inn erlässt aufgrund des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) vom 06. August 1981 (BayRS 219-2-F), zuletzt geändert mit Gesetzt vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 243) und § 3 der Feldgeschworenenordnung (FO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-6-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2017 (GVBl. S. 561) geändert worden ist folgende

 

Änderung der Gebührenordnung für Feldgeschworene

vom 06.12.2010

 

 

§ 1

 

Die Gebührenordnung für Feldgeschworene (bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn vom 08.10.2010, Nr.25/2010) vom 06.12.2010 wird wie folgt geändert:

 

(1)     Der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannte Betrag von „13,-- Euro“ wird durch den Betrag von „15,-- Euro“ ersetzt.

 

(2)     Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannte Betrag von „6,50 Euro“ wird durch den Betrag von „7,50 Euro“ ersetzt.

 

 

§ 2

 

Die Änderung der Gebührenordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

Pfarrkirchen, 10.12.2018

Landratsamt Rottal-Inn

 

 

 

Michael Fahmüller

Landrat