Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss:
1. Die Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird durch Formwechsel in ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen, Art. 77 LKrO) in Firma
Rottal-Inn-Kliniken
Kommunalunternehmen
mit
dem Sitz in Eggenfelden umgewandelt.
2.
Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis
Rottal-Inn und dem Kommunalunternehmen als Rechtsträger neuer Rechtsform sowie
zwischen den Organen des Rechtsträgers neuer Rechtsform gilt die
Kommunalunternehmenssatzung. Dem als Anlage beigefügten Entwurf der Unternehmenssatzung
wird zugestimmt.
3.
Die vom Landkreis Rottal-Inn an der
Rottal-Inn-Kliniken GmbH als formwechselndem Rechtsträger gehaltenen zwei
Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 184.100,00 und EUR 1.815.900,00 werden
unter Anzeige an die Gesellschaft zu einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von
EUR 2.000.000,00 (in Worten: zwei Millionen Euro) zusammengelegt.
Das Stammkapital des formwechselnden Rechtsträgers wird zum Stammkapital
des Rechtsträgers neuer Rechtsform und beträgt 2.000.000,00 EUR. Alleiniger
Träger des Rechtsträgers neuer Rechtsform ist der Landkreis Rottal-Inn.
4.
Sonderrechte für Dritte bestehen nicht und
werden auch nicht gewährt.
5.
Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden vom
Rechtsträger neuer Rechtsform als Arbeitgeber mit den bestehenden Arbeitsverträgen
fortgesetzt.
Die Vorgesetztenfunktion wird durch den Vorstand des Rechtsträgers neuer
Rechtsform ausgeübt.
Der Formwechsel bleibt tarifrechtlich ohne Auswirkungen.
Das Betriebsverfassungsgesetz findet beim Rechtsträger neuer Rechtsform
keine Anwendung mehr, es gilt das Bayerische Personalvertretungsgesetz mit
seinen vom Betriebsverfassungsrecht teilweise abweichenden Mitbestimmungs- und
Mitwirkungstatbeständen.
Die Betriebsvereinbarungen gelten nicht fort, können jedoch als
Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat neu
abgeschlossen werden, soweit dies nach dem Bayerischen
Personalvertretungsgesetz noch zulässig ist.
Ein Wirtschaftsausschuss und ein nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimmter
Aufsichtsrat kann beim Rechtsträger neuer Rechtsform nicht gebildet werden.
Der Formwechsel hat für die Arbeitnehmer des formwechselnden Rechtsträgers
keine anderen als die gesetzlichen Folgen.
Weitere Maßnahmen sind weder vorgesehen noch veranlasst.
6.
Der Betriebsrat der Gesellschaft bleibt nach dem
Wirksamwerden des Formwechsels als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu
den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
7.
Soweit zu diesem Beschluss Zustimmungen der
Beteiligten erforderlich sind, werden diese hiermit erteilt. Weiter wird auf
einen Umwandlungsbericht einschließlich einer Vermögensaufstellung und auf ein
Abfindungsangebot verzichtet. Schließlich wird auf das Recht der Anfechtungs-
und Nichtigkeitsklage gegen den Umwandlungsbeschluss verzichtet.
8.
Der Landrat wird ermächtigt, den Formwechsel in
der Gesellschafterversammlung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH zu beschließen.
Alle mit dem Rechtsformwechsel zusammenhängenden nötigen Schritte sind zu
veranlassen. Die Kosten für die notarielle Beurkundung und die Eintragung ins
Handelsregister trägt der Landkreis.
9.
Die namentliche Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt in
einer gesonderten Beschlussfassung.