Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 9

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss:

 

1.      Die Rottal-Inn-Kliniken GmbH wird durch Formwechsel in ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen, Art. 77 LKrO) in Firma

Rottal-Inn-Kliniken Kommunalunternehmen

mit dem Sitz in Eggenfelden umgewandelt.

2.      Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis Rottal-Inn und dem Kommunalunternehmen als Rechtsträger neuer Rechtsform sowie zwischen den Organen des Rechtsträgers neuer Rechtsform gilt die Kommunalunternehmenssatzung. Dem als Anlage beigefügten Entwurf der Unternehmenssatzung wird zugestimmt.

3.      Die vom Landkreis Rottal-Inn an der Rottal-Inn-Kliniken GmbH als formwechselndem Rechtsträger gehaltenen zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 184.100,00 und EUR 1.815.900,00 werden unter Anzeige an die Gesellschaft zu einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 2.000.000,00 (in Worten: zwei Millionen Euro) zusammengelegt.
Das Stammkapital des formwechselnden Rechtsträgers wird zum Stammkapital des Rechtsträgers neuer Rechtsform und beträgt 2.000.000,00 EUR. Alleiniger Träger des Rechtsträgers neuer Rechtsform ist der Landkreis Rottal-Inn.

4.      Sonderrechte für Dritte bestehen nicht und werden auch nicht gewährt.

5.      Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden vom Rechtsträger neuer Rechtsform als Arbeitgeber mit den bestehenden Arbeitsverträgen fortgesetzt.
Die Vorgesetztenfunktion wird durch den Vorstand des Rechtsträgers neuer Rechtsform ausgeübt.
Der Formwechsel bleibt tarifrechtlich ohne Auswirkungen.
Das Betriebsverfassungsgesetz findet beim Rechtsträger neuer Rechtsform keine Anwendung mehr, es gilt das Bayerische Personalvertretungsgesetz mit seinen vom Betriebsverfassungsrecht teilweise abweichenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbeständen.
Die Betriebsvereinbarungen gelten nicht fort, können jedoch als Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat neu abgeschlossen werden, soweit dies nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch zulässig ist.
Ein Wirtschaftsausschuss und ein nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimmter Aufsichtsrat kann beim Rechtsträger neuer Rechtsform nicht gebildet werden.
Der Formwechsel hat für die Arbeitnehmer des formwechselnden Rechtsträgers keine anderen als die gesetzlichen Folgen.
Weitere Maßnahmen sind weder vorgesehen noch veranlasst.

6.      Der Betriebsrat der Gesellschaft bleibt nach dem Wirksamwerden des Formwechsels als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.

7.      Soweit zu diesem Beschluss Zustimmungen der Beteiligten erforderlich sind, werden diese hiermit erteilt. Weiter wird auf einen Umwandlungsbericht einschließlich einer Vermögensaufstellung und auf ein Abfindungsangebot verzichtet. Schließlich wird auf das Recht der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Umwandlungsbeschluss verzichtet.

8.      Der Landrat wird ermächtigt, den Formwechsel in der Gesellschafterversammlung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH zu beschließen.
Alle mit dem Rechtsformwechsel zusammenhängenden nötigen Schritte sind zu veranlassen. Die Kosten für die notarielle Beurkundung und die Eintragung ins Handelsregister trägt der Landkreis.

9.      Die namentliche Benennung der  Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt in einer gesonderten Beschlussfassung.