Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 56, Nein: 0

Dem Kreisausschuss und dem Kreistag wird empfohlen, den Betrauungsakt zu beschließen.

Sofern im Betrauungszeitraum aus steuerlichen, beihilferechtlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen redaktionelle oder geringfügige Änderungen - beispielsweise die Aufnahme einer weiteren medizinischen Nebenleistung als DAWI - erforderlich sind, die den wirtschaftlichen Inhalt der Betrauung nicht betreffen, so ist der Landrat zur Vornahme dieser Änderungen ermächtigt und berechtigt. Dem Kreistag wird die jeweilige Fassung der Betrauung im Falle von solchen Änderungen zur Kenntnis gegeben. Grundlegende Änderungen des Betrauungsaktes obliegen dagegen einer erneuten Beschlussfassung durch den Kreistag.