Dem Kreisausschuss und dem Kreistag wird empfohlen, den
Betrauungsakt zu beschließen.
Sofern im Betrauungszeitraum aus steuerlichen,
beihilferechtlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen redaktionelle oder
geringfügige Änderungen - beispielsweise die Aufnahme einer weiteren
medizinischen Nebenleistung als DAWI - erforderlich sind, die den wirtschaftlichen
Inhalt der Betrauung nicht betreffen, so ist der Landrat zur Vornahme dieser
Änderungen ermächtigt und berechtigt. Dem Kreistag wird die jeweilige Fassung
der Betrauung im Falle von solchen Änderungen zur Kenntnis gegeben.
Grundlegende Änderungen des Betrauungsaktes obliegen dagegen einer erneuten
Beschlussfassung durch den Kreistag.