Beschluss:

 

Der Kreistag überträgt gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO i. V. m. § 39 der Geschäftsordnung folgende personalrechtliche Befugnisse auf den Landrat:

 

  1. Alle personalrechtlichen Befugnisse für Beamte bis Besoldungsgruppe A12 und vergleichbare Arbeitnehmer (also bis Entgeltgruppe 12 bzw. bis Entgeltgruppe S15)
    Gesetzlich festgelegte personalrechtliche Zuständigkeiten des Landrates bleiben unberührt.

  2. Die Einstellung von Zeitverträgen nach dem TzBfG

  3. Die Änderung von Wochenarbeitszeiten

  4. Die Gewährung von Zulagen auf Basis tarifvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen

  5. Genehmigung von unbezahltem Sonderurlaub

  6. Sämtliche personalrechtlichen Befugnisse, u. a. Einstellungen, Abmahnungen, Kündigungen für befristete Arbeitsverträge, die über die Agentur für Arbeit oder dessen Jobcenter gefördert werden

  7. Der Abschluss von Auflösungsverträgen