Sitzung: 12.05.2014 Kreistag
Beschluss:
Der Kreistag überträgt gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO i. V. m. § 39 der Geschäftsordnung folgende personalrechtliche Befugnisse auf den Landrat:
- Alle personalrechtlichen
Befugnisse für Beamte bis Besoldungsgruppe A12 und vergleichbare Arbeitnehmer
(also bis Entgeltgruppe 12 bzw. bis Entgeltgruppe S15)
Gesetzlich festgelegte personalrechtliche Zuständigkeiten des Landrates bleiben unberührt.
- Die Einstellung von
Zeitverträgen nach dem TzBfG
- Die Änderung von
Wochenarbeitszeiten
- Die Gewährung von Zulagen
auf Basis tarifvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen
- Genehmigung von
unbezahltem Sonderurlaub
- Sämtliche
personalrechtlichen Befugnisse, u. a. Einstellungen, Abmahnungen,
Kündigungen für befristete Arbeitsverträge, die über die Agentur für
Arbeit oder dessen Jobcenter gefördert werden
- Der Abschluss von Auflösungsverträgen