Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt:

 

1.       Die Entschädigung für den Stellvertreter des Landrates wird ab 01.05.2014 auf mtl. 1.837,15 Euro brutto festgesetzt.

Außerdem wird im Dezember des laufenden Jahres eine jährlich einmalige Zuwendung in Höhe des monatlichen Jahresdurchschnitts (vom 01.12. bis 30.11.) der gesamten Entschädigung (einschl. Vertretung des Landrates während seiner Abwesenheit) gewährt.

 

Damit sind alle Dienstgeschäfte abgegolten, die nicht unter Nr. 2 fallen.

 

2.       Für die Vertretung des Landrates während seiner Abwesenheit werden ab dem 1. Tag der Vertretung im Amt täglich 121,45 Euro brutto gewährt. § 45 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist zu beachten.

 

3.       Die Entschädigungen nach Ziff. 1 und 2 werden im gleichen Maße angepasst, wie die Gehälter der im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten jährlich ansteigen.

 

4.       Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Landrates ist herzustellen.