Beschluss:
Ein außerplanmäßiger Aufwand in Höhe von 1.754.340,07 € bei Teilhaushalt 13.00 (1300/1341100/5315000
Zuschüsse an verbundenen Unternehmen) im Rahmen der Gesamtdeckung wird
bewilligt (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 der GeschO).
Beschluss:
Ein außerplanmäßiger Aufwand in Höhe von 1.754.340,07 € bei Teilhaushalt 13.00 (1300/1341100/5315000
Zuschüsse an verbundenen Unternehmen) im Rahmen der Gesamtdeckung wird
bewilligt (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 der GeschO).