Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 54, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt folgende

 

 

Neufassung der Gebührenordnung für Feldgeschworene:

 

Der Landkreis Rottal-Inn erlässt aufgrund des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) vom 06. August 1981 (GVBl S. 318), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetztes vom 27. Julil.2009 (GVBl S. 400) und § 3 der Feldgeschworenenordnung (FO) vom 16. Oktober 1981 (GVBl S. 475), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (GVBl S. 884) folgende Gebührenordnung für Feldgeschworene:

 

 

§ 1

Gebühren und Auslagen

 

(1)     Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Dienstverrichtungen Gebühren nach Maßgabe des erforderlichen Zeitaufwands. Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt von der Wohnung zu den Orten der Dienstverrichtung zählt als Arbeitszeit.

 

(2)     Die Gebühr für jede volle Stunde beträgt 13,-- Euro. Jede angefangene Stunde wird mit 6,50 Euro entschädigt.

 

(3)     Mit dieser Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:

 

a)      alle von den Feldgeschworenen selbst auszuführenden Arbeiten, wie u.a. das Setzen, Aufrichten und Entfernen von Grenzzeichen

 

b)      die Bereitstellung und Abnutzung von Werkzeugen und Geräten

 

c)      die Entschädigung für die Fahrtkosten

 

(4)     Werden mehrere selbständige Geschäfte am gleichen Tag nacheinander vorgenommen, so sind die Gebühren auf die einzelnen Geschäfte nach deren Zeitdauer zu verteilen.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)     Gebührenschuldner ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat, bei Grenzbegehungen die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 AbmG).

 

(2)     Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Satz 2 jeweils i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AbmG).

 

(3)     Auch wenn anlässlich einer Grenzbegehung Abmarkungen oder sonstige Tätigkeiten von Feldgeschworenen auf Antrag der als Grundstückseigentümerin beteiligten Gemeinde vorgenommen werden, bleiben Ansprüche der Gemeinde gegenüber dem Veranlasser, Ansprüche gemäß § 919 Abs. 3 BGB oder Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften unberührt. Die Kosten der Grenzbegehung selbst trägt die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 AbmG).

 

 

§ 3

Nachweis

 

Die Bezahlung der Gebühren kann nur gegen Vorlage einer vom Obmann, dessen Stellvertreter oder vom beteiligten Vermessungsbeamten gefertigten und unterschriebenen Aufstellung verlangt werden. In dieser Aufstellung müssen Tag und Zeitdauer der Tätigkeit, die Namen der beteiligten Feldgeschworenen, der Gebührenschuldner und die neben den für die Weiterverrechnung erforderlichen Angaben ersichtlich sein.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Gebührenordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 18.12.2000 außer Kraft.

 

 

Die Landrätin wird ermächtigt, die Gebührenordnung für Feldgeschworene zu unterzeichnen.