Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Der Kreisausschuss beschließt, die Ziffern II, III und V der Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz vom 20.01.1999, zuletzt geändert mit dem Beschluss vom 28.01.09, wie folgt:

 

„Für die Führung von Betreuungen nach Ziffer II Nr. 1 dieser Vereinbarung gewährt der Landkreis Rottal-Inn dem Kreis-Caritasverband Rottal-Inn e. V. einen Zuschuss in Höhe von monatlich 19,44 Euro pro Betreuungsfall und Monat. Die Zuwendung des Landkreises ist auf die Führung von 60 Betreuungsfällen begrenzt. Soweit der Betreuungsverein eine höhere Anzahl von Betreuungsfällen übernimmt, erfolgt hierfür durch den Landkreis Rottal-Inn keine Bezuschussung, wobei es dem Verein ermöglicht bleiben muss, die Erfüllung von Querschnittsaufgaben nach Ziffer II Nr. 2. flächendeckend (Landkreis Rottal-Inn) zu leisten. Hierfür soll eine Pauschale von 1000 Euro ausgezahlt werden. Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 und 2a BGB müssen in einen angemessenen Umfang erfüllt werden. Diese Vereinbarung gilt für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 und kann von jeder Seite bis zum 30.06.2010 gekündigt werden.