Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beschluss:

 

Im Landkreis Rottal-Inn gelten bis auf weiteres sowohl im SGB II, wie auch im SGB XII die nachfolgenden Verbrauchswerte als angemessene Heizmittelmenge im Sinne der jeweiligen Gesetze:

 

Brennstoffbedarf

 

Haus-halts-größe  in Per-sonen

Ange-messene Wohnfläche

abzgl. 10 % für nicht zu beheizende Wohnfläche

= zu beheizende Wohnfläche

angemessener Verbrauch je qm und Jahr in KWh

= ange-messener Verbrauch je Haus-halt in KWh

1

50 qm

5,0 qm

45,0 qm

200 KWh

9.000 KWh

2

65 qm

6,5 qm

58,5 qm

200 KWh

11.700 KWh

3

75 qm

7,5 qm

67,5 qm

200 KWh

13.500 KWh

4

90 qm

9,0 qm

81,0 qm

200 KWh

16.200 KWh

5

105 qm

10,5 qm

94,5 qm

200 KWh

18.900 KWh

jede weitere P.

15 qm

1,5 qm

13,5 qm

200 KWh

2.700 KWh

 

 

Beim Vollzug der festgelegten Werte gelten folgende Bestimmungen:

 

1.      Eine Heizkostenbeihilfe wird nur auf Antrag gegen Vorlage der Heizmittelrechnung gewährt.

2.      Bei den festgelegten Verbrauchswerten handelt es sich um Richtwerte für die Beheizung der Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung bezogen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten.

3.      Der Brennstoffbedarf wird anhand der Haushaltsgröße und der oben festgelegten angemessenen Verbrauchswerte in KWh ermittelt.

Die erforderliche Menge an Brennstoff wird anhand des individuellen physikalischen Brennwerts des jeweiligen Heizmaterials ermittelt.

4.      Die Heizperiode beginnt am 01.10. des jeweiligen Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.

Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII besteht erst, wenn das vorhandene Heizmaterial zu Ende geht (BSG vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06).

 

·        Handhabung beim Vollzug des SGB II:

Die Heizkostenbeihilfe kann nur während der Heizperiode, bzw. unmittelbar davor gewährt werden. Erfolgt die Beschaffung erst im Laufe der Heizperiode, so wird diese nur anteilig mit 1/7 je Monat des verbleibenden Bedarfszeitraums gewährt.

Die Hilfe wird grundsätzlich für die gesamte noch verbleibenden Heizperiode gewährt, es sei denn ein Leistungsbezug bis zum Ende der Heizperiode ist nicht hinreichend wahrscheinlich (BSG 7b. Senat, Urteil vom 16.05.2007).

Bei Selbstständigen wird über die Erbringung der Leistung vorläufig entschieden (§ 40 Abs. 1 S. 1a SGB II iVm. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III).

·        Handhabung beim Vollzug des SGB XII:

Aufgrund der Leistungsbewilligung für regelmäßig zwölf Monate ist unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung jeweils der volle Brennstoffwert zugrunde zu legen.

 

5.      Wird in Anlehnung des Beschlusses des Kreisausschusses vom 27.06.2007 bezüglich der Neufestsetzung der angemessenen Quadratmeterzahl je Haushalt für bestimmte Personengruppen die nächst höhere Haushaltsgröße anerkannt, so sind auch die Heizkosten nach dieser Haushaltsgröße zu bemessen.

6.      Die maßgebenden Brennstoffmengen sind mit den zum Zeitpunkt der Anschaffung aktuellen Preisen umzurechnen. Bei deutlich überhöhten Anschaffungspreisen kann eine Kürzung vorgenommen werden.

7.      In begründeten Fällen kann bei der Bemessung der Heizkostenhilfe um bis zu  20 % nach oben abgewichen werden. Hierzu gehören insbesondere:

 

-         Kleinkinder (bis vollendetes 4. Lebensjahr), behinderte, alte oder kranke Menschen,

-         hohe Räume (über 2,20 m),

-         Dachgeschosswohnung, Wohnung über Garage,

-         schlechte Isolierung (Vorlage eines Wärmebedarfs- oder Energieausweises),

-         veraltete Heizanlage (Nachweis über den Wirkungsgrad der Heizanlage durch Angaben des jeweiligen Herstellers oder des Kaminkehrers),

-         Einzelofenheizung

 

8.      In begründeten Einzelfällen ist bei der Bemessung der Heizkostenhilfe auf den tatsächlichen Verbrauch abzustellen. Die gerechtfertigte Überschreitung muss in der Akte begründet sein.