Beschluss:
Im Landkreis Rottal-Inn gelten bis auf weiteres sowohl im SGB II, wie auch im SGB XII die nachfolgenden Verbrauchswerte als angemessene Heizmittelmenge im Sinne der jeweiligen Gesetze:
Brennstoffbedarf
Haus-halts-größe in Per-sonen |
Ange-messene Wohnfläche |
abzgl. 10 % für nicht zu beheizende Wohnfläche |
= zu beheizende Wohnfläche |
angemessener Verbrauch je qm und Jahr in KWh |
= ange-messener Verbrauch je Haus-halt in KWh |
1 |
50 qm |
5,0
qm |
45,0
qm |
200
KWh |
9.000
KWh |
2 |
65 qm |
6,5
qm |
58,5
qm |
200
KWh |
11.700
KWh |
3 |
75 qm |
7,5
qm |
67,5
qm |
200
KWh |
13.500
KWh |
4 |
90 qm |
9,0
qm |
81,0
qm |
200
KWh |
16.200
KWh |
5 |
105
qm |
10,5
qm |
94,5
qm |
200
KWh |
18.900
KWh |
jede
weitere P. |
15 qm |
1,5
qm |
13,5
qm |
200
KWh |
2.700
KWh |
Beim Vollzug der
festgelegten Werte gelten folgende Bestimmungen:
1.
Eine Heizkostenbeihilfe wird nur auf Antrag gegen
Vorlage der Heizmittelrechnung gewährt.
2.
Bei den festgelegten Verbrauchswerten handelt es sich
um Richtwerte für die Beheizung der Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung
bezogen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten.
3.
Der Brennstoffbedarf wird anhand der Haushaltsgröße und
der oben festgelegten angemessenen Verbrauchswerte in KWh ermittelt.
Die erforderliche Menge an Brennstoff wird anhand des individuellen
physikalischen Brennwerts des jeweiligen Heizmaterials ermittelt.
4. Die
Heizperiode beginnt am 01.10. des jeweiligen Jahres und endet am 30.04. des
folgenden Jahres.
Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1
und 2 SGB XII besteht erst, wenn das vorhandene Heizmaterial zu Ende geht (BSG
vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06).
·
Handhabung
beim Vollzug des SGB II:
Die Heizkostenbeihilfe kann nur während der Heizperiode, bzw. unmittelbar davor
gewährt werden. Erfolgt die Beschaffung erst im Laufe der Heizperiode, so wird
diese nur anteilig mit 1/7 je Monat des verbleibenden Bedarfszeitraums gewährt.
Die Hilfe wird grundsätzlich für die gesamte noch verbleibenden Heizperiode
gewährt, es sei denn ein Leistungsbezug bis zum Ende der Heizperiode ist nicht
hinreichend wahrscheinlich (BSG 7b. Senat, Urteil vom 16.05.2007).
Bei Selbstständigen wird über die Erbringung der Leistung vorläufig entschieden
(§ 40 Abs. 1 S. 1a SGB II iVm. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III).
·
Handhabung
beim Vollzug des SGB XII:
Aufgrund der Leistungsbewilligung für regelmäßig zwölf Monate ist unabhängig
vom Zeitpunkt der Anschaffung jeweils der volle Brennstoffwert zugrunde zu
legen.
5.
Wird in Anlehnung des Beschlusses des Kreisausschusses
vom 27.06.2007 bezüglich der Neufestsetzung der angemessenen Quadratmeterzahl
je Haushalt für bestimmte Personengruppen die nächst höhere Haushaltsgröße
anerkannt, so sind auch die Heizkosten nach dieser Haushaltsgröße zu bemessen.
6. Die
maßgebenden Brennstoffmengen sind mit den zum Zeitpunkt der Anschaffung
aktuellen Preisen umzurechnen. Bei deutlich überhöhten Anschaffungspreisen kann
eine Kürzung vorgenommen werden.
7. In begründeten Fällen kann bei der Bemessung der Heizkostenhilfe um bis zu 20 % nach oben abgewichen werden. Hierzu gehören insbesondere:
- Kleinkinder (bis vollendetes 4. Lebensjahr), behinderte, alte oder kranke Menschen,
-
hohe Räume (über 2,20 m),
- Dachgeschosswohnung, Wohnung über Garage,
- schlechte Isolierung (Vorlage eines Wärmebedarfs- oder Energieausweises),
- veraltete Heizanlage (Nachweis über den Wirkungsgrad der Heizanlage durch Angaben des jeweiligen Herstellers oder des Kaminkehrers),
-
Einzelofenheizung
8. In begründeten Einzelfällen ist bei der Bemessung der Heizkostenhilfe auf den tatsächlichen Verbrauch abzustellen. Die gerechtfertigte Überschreitung muss in der Akte begründet sein.