Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss beschließt, die Schülerbeförderung zu den Förderschulen ab dem Schuljahr 2009/2010 an Hand der nachstehenden Richtlinien zu vollziehen.

 

Richtlinie zum Vollzug der Schülerbeförderung zu den Förderschulen vom 03.12.2008

 

  1. Die Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung und die Förderschüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sind mit Schulbussen im freigestellten Schülerverkehr oder mit der Katholischen Jugendfürsorge zu befördern.

 

  1. Die Förderschüler ab der 3. Jahrgangsstufe sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern. Sie sind wie gleichaltrige Schüler anderer Schulformen zu behandeln. Ausnahmen hiervon können nur in gesetzlich bestimmten Härtefällen gemacht werden. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn auf Grund der zeitlichen Dauer, der Schwierigkeit oder der Gefährlichkeit des Schulwegs oder durch kognitive, medizinische oder außergewöhnliche sozial emotionale Beeinträchtigungen des Schülers der Einsatz eines anderen Verkehrsmittels notwendig ist. Ausnahmen können auch dann gemacht werden, wenn dies insgesamt wirtschaftlicher ist.

 

  1. Für die Notwendigkeit der Beförderungen gelten die gesetzlichen Grenzen für die Entfernung der Wohnung zur Schule. Dies sind 2 km für die Kinder der Jahrgangsstufe 1 bis 4; 3 km für die Schüler der höheren Jahrgangsstufen. Ein Anspruch auf Beförderung ab der Wohnung besteht nicht. Bei besonders gefährlichen oder beschwerlichen Fußwegen zwischen Wohnung und Schule besteht weiterhin ein Beförderungsanspruch auch unter der oben genannten km-Grenze.