Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

 

Der Kreisausschuss beschließt: Der Landkreis Rottal-Inn ist grundsätzlich bereit, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten den Bau von kombinierten Geh- und Radwegen an Kreisstraßen (auf der freien Strecke) durchzuführen wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 

(1)

Die Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt führt den notwendigen Grunderwerb zu ihren Lasten kostenfrei für den Landkreis durch und übernimmt nach Fertigstellung der Maßnahme die Straßenbaulast (Sonderbaulast). Dazu zählen u. a. die Unterhaltungslast, die Reinigung, der Winterdienst (Räum- und Streupflicht) sowie die Verkehrssicherung dieser Wege.

 

(2)

Der Landkreis erstellt nach Sicherung des Grunderwerbs (notarielle Kaufverträge) die Detailplanung, beantragt die Zuwendungen aus Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) und führt die Baumaßnahme bei entsprechender Bezuschussung auf seine Kosten durch.

 

(3)

Für die in Ziffer (1) und (2) genannten Regelungen ist zwischen den Beteiligten eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Die Vereinbarung ist dem Kreisausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

 

(4)       Die Maßnahme muss überörtliche Bedeutung haben.

 

Sollte keine überörtliche Bedeutung gegeben sein, ist der Landkreis bereit, gemeindliche Maßnahmen nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

 

Der Landkreis Rottal-Inn ist grundsätzlich bereit, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten den Bau von kombinierten Geh- und Radwegen an Kreisstraßen zu unterstützen bzw. durchzuführen.

Die Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt führt den notwendigen Grunderwerb zu Ihren Lasten kostenfrei für den Landkreis durch und übernimmt nach Fertigstellung die Straßenbaulast (Sonderbaulast).

 

Der Landkreis als Baulastträger übernimmt die Baukosten und verrechnet diese, abzüglich der Zuwendungen nach BayGVFG bzw. FAG, an die Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt.

 

Seitens der Verwaltung ist eine Vereinbarung zu fertigen, welche die Abwicklung der Maßnahme und die Kostentragung regelt. Die Vereinbarung ist dem Kreisausschuss zur Genehmigung vorzulegen..